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Offenes Seminar:

DGUV 205-023

Termin: 15.07.2022
Dauer: 4 Stunden
Nachweis: behördensicheres Zertifikat, welches zur innerbetrieblichen Bestellung von Brandschutzhelfer:innen benötigt wird.

Inhalte unserer Brandschutzhelfer:innen Ausbildung

• Grundzüge des Brandschutzes
• Betriebliche Brandschutzorganisation
• Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
• Brandklassen
• Gefahren durch Brände
• Verhalten im Brandfall
• Rettungswege
• Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte
• Unterweisung Handfeuerlöscher
• Löschtaktik bei Löschversuchen
• Praxis: Löschübung mit verschiedenen Feuerlöscheinrichtungen

Anmeldungen per Nachricht oder Telefon

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Gesetzliche Grundlagen – wie viele betriebliche Brandschutzhelfer werden benötigt und sind diese tatsächlich Pflicht?

Auszug DGUV 205-023

Regelmäßige Unterweisung
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Evakuierung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle) unterwiesen werden. Dazu bieten sich
z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.
Neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.
Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Brandschutzhelfer
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. …

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Rechtliche Vorschriften:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
• Unfallverhütungsvorschrift:
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Ausgabe: Mai 2018; Abschnitt 7.3
„Brandschutzhelfer“

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