Gefährdungsbeurteilung.
Beratung und Unterstützung bei der Erstellung

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Bundesweit im EinsatzAntwort innerhalb eines WerktagsFester AnsprechpartnerPrüfsichere Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz Pflicht, ab dem ersten Beschäftigten, und muss schriftlich dokumentiert sein. Sie ist die Grundlage für jede Unterweisung, jede Betriebsanweisung und jede Prüffrist in Ihrem Betrieb.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung. Wir analysieren Arbeitsplätze und Tätigkeiten, bewerten die Gefährdungen fachlich, schlagen Maßnahmen vor und bringen alles in eine prüffähige Dokumentation. Die Entscheidung über die Maßnahmen und die Verantwortung für die Umsetzung bleiben bei Ihnen als Arbeitgeber. Das ist gesetzlich so vorgesehen und schützt Sie im Ernstfall.

Wer ist verantwortlich?
Beratung statt Übernahme

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber (§§ 3 und 5 ArbSchG). Sie lässt sich nicht an einen externen Dienstleister abgeben. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat nach § 6 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber zu beraten und zu unterstützen, nicht ihn zu ersetzen. Genau so arbeiten wir:

Aufgabe Ihre Rolle als Arbeitgeber Unsere Rolle
Gefährdungen ermitteln Einblick in Abläufe geben, Beschäftigte einbeziehen Begehung, Befragung, fachliche Analyse
Gefährdungen beurteilen Risiken mit uns besprechen Bewertung nach Stand der Technik und Regelwerk
Maßnahmen festlegen Entscheiden und freigeben Maßnahmen nach dem STOP‑Prinzip vorschlagen
Umsetzung Veranlassen, Verantwortliche und Fristen benennen Beraten und bei der Umsetzung begleiten
Wirksamkeit prüfen Kontrolle veranlassen, nachsteuern Überprüfung bei Begehungen, Hinweise auf Anpassungsbedarf
Dokumentation Prüfen, unterzeichnen, aufbewahren Erstellen und pflegen in Ihrem Auftrag

Warum diese Aufteilung wichtig ist

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, prüfen Berufsgenossenschaft und Behörden, ob der Arbeitgeber seiner Organisationspflicht nachgekommen ist. Eine Gefährdungsbeurteilung, die Sie nachweislich mit fachkundiger Beratung erarbeitet, geprüft und freigegeben haben, ist dafür der beste Nachweis. Ein Dokument, das ein Dritter ohne Ihre Beteiligung geschrieben hat und das niemand im Betrieb kennt, ist es nicht.

Deshalb schreiben wir die Dokumentation zwar für Sie, aber immer gemeinsam mit Ihnen und Ihren Führungskräften. So kennen Sie Ihre Gefährdungen, stehen hinter den Maßnahmen und können sie bei einer Prüfung erklären.

In sieben Schritten.
So entsteht Ihre Gefährdungsbeurteilung

Wir folgen dem bewährten Vorgehen, das auch Berufsgenossenschaften und Bundesanstalt für Arbeitsschutz empfehlen:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Wir gliedern Ihren Betrieb in sinnvolle Einheiten, zum Beispiel Werkstatt, Lager, Büro, Außendienst.
  2. Gefährdungen ermitteln. Bei einer Begehung und im Gespräch mit Ihren Beschäftigten erfassen wir, was tatsächlich passieren kann.
  3. Gefährdungen beurteilen. Wir bewerten Wahrscheinlichkeit und Schwere und vergleichen mit Vorschriften und Stand der Technik.
  4. Maßnahmen festlegen. Wir schlagen Maßnahmen nach dem STOP‑Prinzip vor: Substitution, technisch, organisatorisch, persönlich. Sie entscheiden.
  5. Maßnahmen umsetzen. Sie benennen Verantwortliche und Termine, wir beraten bei der Umsetzung.
  6. Wirksamkeit überprüfen. Bei der nächsten Begehung prüfen wir, ob die Maßnahmen wirken.
  7. Fortschreiben. Bei neuen Maschinen, Umbauten, neuen Tätigkeiten oder nach Unfällen passen wir die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam an.

Die Dokumentation entsteht dabei Schritt für Schritt und ist am Ende nicht nur ein Ordner, sondern ein Arbeitsinstrument für Ihre Führungskräfte.

Was wir beurteilen.
Alle Gefährdungen im Blick

Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung umfasst mehr als Maschinen und Stolperfallen. Diese Bereiche betrachten wir mit Ihnen:

Arbeitsplätze und Arbeitsstätte

Verkehrswege, Beleuchtung, Klima, Flucht und Rettungswege, Bildschirmarbeit nach Arbeitsstättenverordnung.

Maschinen und Arbeitsmittel

Gefährdungen durch Maschinen, Flurförderzeuge, Leitern und Werkzeuge, dazu Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung.

Gefahrstoffe

Tätigkeiten mit Reinigungsmitteln, Ölen, Lacken oder Stäuben, inklusive Gefahrstoffverzeichnis und Schutzmaßnahmen.

Psychische Belastung

Zeitdruck, Arbeitsorganisation, Schichtarbeit, Kundenkontakt. Seit 2013 ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Mutterschutz

Die anlassunabhängige Beurteilung für jeden Arbeitsplatz nach § 10 Mutterschutzgesetz, damit Sie im Fall einer Schwangerschaft sofort handeln können.

Jugendliche und Auszubildende

Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Beginn der Beschäftigung nach § 28a Jugendarbeitsschutzgesetz.

Betriebsanweisungen.
Verständlich und am Arbeitsplatz

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, wo Betriebsanweisungen nötig sind: für Gefahrstoffe (§ 14 Abs. 1 GefStoffV), für Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen (§ 12 Abs. 2 BetrSichV) und für Tätigkeiten mit Biostoffen.

Wir erstellen die Betriebsanweisungen als Entwurf, abgestimmt auf Ihre Maschinen und Stoffe, in klarer Sprache und im gewohnten Layout. Sie prüfen und geben frei, danach hängen sie am Arbeitsplatz aus und fließen in die jährliche Unterweisung ein.

Was Sie erhalten.
Prüffähig dokumentiert

  • Begehungsprotokoll mit Fotos
  • Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsbereich und Tätigkeit
  • Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Fristen
  • Betriebsanweisungen als Entwurf zur Freigabe
  • Themen für die jährliche Unterweisung
  • Wiedervorlage zur Überprüfung und Fortschreibung

Auf Wunsch digital als PDF und bearbeitbare Datei, damit Sie Änderungen selbst nachtragen können.

Für wen.
Vom Handwerksbetrieb bis zur Kommune

Wir unterstützen Betriebe jeder Größe bundesweit, unter anderem aus diesen Bereichen:

  • Handwerk, Werkstätten und Baugewerbe
  • Industrie, Produktion und Instandhaltung
  • Logistik, Lager und Fuhrpark
  • Kitas, Schulen, Kommunen und Bauhöfe
  • Büro, Verwaltung und Dienstleistung
  • Gastronomie, Hotellerie und Freizeitbetriebe

Sie haben bereits eine Gefährdungsbeurteilung, sind aber unsicher, ob sie ausreicht? Wir prüfen den Bestand, zeigen Lücken und ergänzen, was fehlt. Das ist oft schneller und günstiger als ein Neustart.

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Stand: September 2026

Pflichten

Können wir die Gefährdungsbeurteilung komplett an Sie abgeben?

Die Erstellung können wir weitgehend übernehmen, die Verantwortung nicht. Sie bleibt nach dem Arbeitsschutzgesetz beim Arbeitgeber.

Wir ermitteln und bewerten die Gefährdungen, schlagen Maßnahmen vor und schreiben die Dokumentation. Sie entscheiden über die Maßnahmen, veranlassen die Umsetzung und geben die Gefährdungsbeurteilung frei. So ist im Ernstfall klar nachweisbar, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Grundlage: §§ 3, 5 und 13 ArbSchG, § 6 ASiG

Muss jeder Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung haben?

Ja, ab dem ersten Beschäftigten. Sie muss schriftlich dokumentiert sein, unabhängig von der Betriebsgröße.

Sie ist die Grundlage für Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Prüffristen.

Grundlage: §§ 5 und 6 ArbSchG

Muss die psychische Belastung berücksichtigt werden?

Ja. Seit 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung.

Typische Faktoren sind Zeitdruck, Arbeitsorganisation, Schichtarbeit und Kundenkontakt.

Grundlage: § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Wann brauche ich Betriebsanweisungen?

Für Gefahrstoffe, Maschinen und Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen, etwa Flurförderzeuge.

Betriebsanweisungen müssen verständlich sein und am Arbeitsplatz aushängen.

Grundlage: § 14 Abs. 1 GefStoffV, § 12 Abs. 2 BetrSichV

Umsetzung

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Immer wenn sich etwas ändert: neue Maschinen, neue Tätigkeiten, Umbau, neue Erkenntnisse oder nach einem Unfall.

Zusätzlich empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung, zum Beispiel im Rahmen der jährlichen Begehung.

Grundlage: § 3 Abs. 1 ArbSchG

Die Berufsgenossenschaft hat sich angekündigt. Was tun?

Schreiben Sie uns. Wir priorisieren die wichtigsten Bereiche, schließen Lücken in der Dokumentation kurzfristig und begleiten Sie auf Wunsch beim Termin.

Reichen Vorlagen aus dem Internet?

Als Ausgangspunkt ja, als Ergebnis nein. Die Gefährdungsbeurteilung muss Ihre tatsächlichen Arbeitsplätze und Tätigkeiten abbilden.

Bei Prüfungen fällt schnell auf, wenn Musterinhalte nicht zum Betrieb passen.

Grundlage: § 5 ArbSchG

Gefährdungsbeurteilung fehlt?
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung.

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