Unterweisungen.
Wirksam und dokumentiert

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Bundesweit im EinsatzAntwort innerhalb eines WerktagsFester AnsprechpartnerPrüfsichere Dokumentation

Mitarbeiter müssen vor Arbeitsbeginn und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden, Jugendliche halbjährlich.

Wir führen die Unterweisung bei Ihnen vor Ort durch, zugeschnitten auf Ihre Gefährdungsbeurteilung und mit Beispielen aus Ihrem Arbeitsalltag.

Unterweisungsthemen.
Passend zu Ihrem Betrieb

Welche Themen in Ihre Unterweisung gehören, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Häufig gefragt sind:

Allgemeine Sicherheitsunterweisung

Verhalten im Betrieb, Verkehrswege, Arbeitskleidung, Meldewege bei Unfällen und Beinaheunfällen.

Brandschutz und Notfall

Alarmierung, Flucht und Rettungswege, Sammelstelle, Umgang mit Feuerlöschern, Erste Hilfe.

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Flurförderzeuge und Krane

Die jährliche Unterweisung für Stapler und Kranführer, zusätzlich zur Ausbildung.

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Leitern und Tritte

Auswahl, Prüfung vor Gebrauch und sicheres Arbeiten, eine der häufigsten Unfallursachen.

Gefahrstoffe

Kennzeichnung, Betriebsanweisungen, Schutzausrüstung und Verhalten bei Leckagen.

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Datenschutz

Umgang mit Kunden und Beschäftigtendaten, E‑Mail, Passwörter und Datenpannen.

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Unterweisung online.
Standard oder maßgeschneidert

Die jährliche allgemeine Sicherheitsunterweisung können Ihre Beschäftigten auch online absolvieren: über unsere Kursplattform, im eigenen Tempo, mit Abschlusstest und digitalem Nachweis für Ihre Unterlagen.

Auf Wunsch erstellen wir eine maßgeschneiderte Onlineunterweisung für Ihren Betrieb, mit Ihren Abläufen, Gefährdungen, Ansprechpartnern und Notfallregelungen. Arbeitsplatzbezogene Inhalte, etwa an Maschinen, ergänzen Sie weiterhin vor Ort. Dabei unterstützen wir Sie.

  • Sofort startklar: Standardkurs zur jährlichen Unterweisung
  • Maßgeschneidert: Inhalte und Beispiele aus Ihrem Betrieb
  • Nachweis per E‑Mail, auch für Schichtbetrieb und Außendienst
  • Grundlage: § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1

Zur Unterweisung online →

Maßgeschneidert anfragen →

Unterweisungen mit Wirkung.
Praxisnah statt Folienvortrag

Viele Unterweisungen bestehen aus einer Präsentation und einer Unterschriftenliste. Rechtlich reicht das oft nicht, und im Kopf bleibt davon wenig. Wir machen es anders:

  • Bezug zum Arbeitsplatz: Wir sprechen über Ihre Maschinen, Ihre Stoffe und Ihre Beinaheunfälle, nicht über Beispiele aus anderen Branchen.
  • Dialog statt Monolog: Fragen und Erfahrungen der Beschäftigten sind Teil der Unterweisung.
  • Verständlich: Klare Sprache, Bilder und kurze Praxisübungen.
  • Nachweisbar: Inhalte, Datum und Teilnehmer werden dokumentiert, wie es § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt.

Allgemeine Inhalte können ergänzend digital vermittelt werden. Arbeitsplatzbezogene Inhalte und praktische Abläufe gehören aber vor Ort, das empfiehlt auch die DGUV.

Wann unterweisen?
Die Anlässe

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit, also am ersten Arbeitstag
  • Mindestens einmal jährlich, Jugendliche halbjährlich
  • Bei neuen Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren
  • Bei Änderungen im Aufgabenbereich
  • Nach Unfällen und Beinaheunfällen

Was Sie erhalten.
Für Ihre Unterlagen

  • Unterweisungsinhalte passend zur Gefährdungsbeurteilung
  • Teilnehmerliste mit Unterschriften
  • Themen und Datum dokumentiert
  • Erinnerung an die nächste Unterweisung

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Häufige Fragen.
Zu Unterweisungen

Die wichtigsten Antworten auf einen Blick, mit Rechtsgrundlage. Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns, wir antworten innerhalb eines Werktags.

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Stand: September 2026

Pflichten

Wie oft müssen Mitarbeiter unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Jugendliche unter 18 Jahren mindestens halbjährlich.

Zusätzlich bei neuen Arbeitsmitteln, geänderten Abläufen oder nach Unfällen.

Grundlage: § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 29 JArbSchG

Muss die Unterweisung dokumentiert werden?

Ja. Inhalt, Datum und Teilnehmer sollten schriftlich festgehalten und von den Teilnehmenden unterschrieben werden.

Im Schadensfall ist die Dokumentation Ihr Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Versicherung.

Grundlage: § 4 DGUV Vorschrift 1

Wer muss die Unterweisung durchführen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an fachkundige Personen übertragen, zum Beispiel an uns.

Grundlage: § 12 ArbSchG

Ablauf

Welche Themen gehören in die Unterweisung?

Die Gefährdungen aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung, Verhalten im Notfall, Brandschutz, Erste Hilfe und die Regeln für Ihre Arbeitsmittel.

Wir stellen die Inhalte passend zu Ihrem Betrieb zusammen.

Grundlage: § 12 ArbSchG

Kann die Unterweisung online stattfinden?

Allgemeine Inhalte ja, arbeitsplatzbezogene Inhalte brauchen den Bezug zum konkreten Arbeitsplatz. Rückfragen müssen möglich sein.

Wir empfehlen eine Kombination: Grundlagen digital, praktische Themen vor Ort.

Grundlage: DGUV Information 211‑005

Unterweisung fällig?
Vor Ort oder online.

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